Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

BGH, Urteil vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12

Der Erbe ist grundsätzlich von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Gleichwohl verlangten bisher Banken und Sparkassen regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins. Gestützt wurde dies auf eine in den AGB der Sparkassen und Banken enthaltene Klausel, nach welcher die Vorlage eines Erbscheins nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Berechtigung grundsätzlich verlangt werden kann.

Eine solche Erbnachweisklausel in den AGB einer Stadtsparkasse hat der BGH aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes nun für unwirksam erklärt, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass auch dann von einer Unwirksamkeit auszugehen ist, wenn die Klausel die Möglichkeit vorsieht, dass auf die Vorlage des Erbscheins von Seiten der Sparkasse verzichtet werden kann, sofern eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.

In seiner Begründung führt der BGH aus, dass die beanstandete Klausel in den AGB der beklagten Stadtsparkasse der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege, da hierdurch eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart werde. Die Klausel erlaube der Sparkasse entgegen der Gesetzeslage, im Zweifel stets die Vorlage eines Erbscheins zu fordern.

Der Inhaltskontrolle halte die angegriffene Regelung nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der beklagten Stadtsparkasse, die Vorlage eines Erbscheins zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung zu verlangen bzw. die Möglichkeit in bestimmten Situationen hierauf zu verzichten, sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn die Klausel räume der Sparkasse generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und billiger nachgewiesen werden kann, das Recht ein, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Das berechtigte Interesse der Stadtsparkasse, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen, führe nicht dazu, dass die Vorlage eines Erbscheins einschränkungslos verlangt werden kann. Vielmehr seien die Interessen des Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung vorrangig. Die Durchführung eines unnütze Kosten verursachenden und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führenden Erbscheinsverfahrens liege in Fällen, in denen der Erbe sein Erbrecht unproblematisch auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, nicht im Interesse des Erben.

Die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen, da sie der bislang häufigen Praxis der Banken, die Vorlage eines Erbscheins auch in einfach gelagerten Fällen zu verlangen und dem Bankkunden hierdurch unnötige und zum Teil erhebliche Kosten aufzubürden, eine klare Absage erteilt. Die Auswirkungen der Entscheidung sind dabei nicht nur auf die AGB der Sparkassen beschränkt, da bislang fast alle Banken ähnliche AGB verwendet haben. Besteht die Bank auf der Vorlage eines Erbscheins, so ist dem Bankkunden zu empfehlen, möglichst frühzeitig Rechtsrat einzuholen. Bankkunden, die bereits allein aufgrund einer solchen unwirksam AGB Klausel einen Erbschein beantragt haben, bleibt nur die Möglichkeit wegen der entstandenen Kosten einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank geltend zu machen. Vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs geht der BGH in seiner Urteilsbegründung offenbar aus. Er verweist darauf, dass die berechtigten Interessen des Bankkunden allein durch die Möglichkeit eines Ersatzes der Kosten für den Erbschein im Wege eines Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend gewahrt sind.

Welche Anforderungen auf den Bankkunden zukommen werden, bleibt abzuwarten. Nach Angaben der Deutschen Kreditwirtschaft soll die beanstandete Klausel jedenfalls überarbeitet werden, so dass Bankkunden auch künftig mit Einschränkungen rechnen müssen.

Autor: Johanna Schmidt, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Erbrecht in München und Konstanz

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